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Langfristige Arbeitsunfähigkeit in der Schweiz aufgrund von Krankheit oder Verletzung

24.3.2023 Hubert Peter Pazdera

Gesundheitliche Komplikationen oder Unfälle und die damit verbundene Langzeitinvalidität können jeden von uns treffen. Nach dem Schweizerischen Arbeitsgesetzbuch ist der Arbeitgeber verpflichtet, den Lohn des Arbeitnehmers während der Zeit der Krankheit oder des Unfalls weiterzuzahlen. Beträgt die Dauer des Arbeitsverhältnisses bis zu einem Jahr, ist der Arbeitgeber verpflichtet, mindestens drei Wochen Lohn zu zahlen.

Die Dauer der Lohnfortzahlungspflicht in den folgenden Dienstjahren ist regional unterschiedlich, z.B. ist der Arbeitgeber im Kanton Zürich verpflichtet, den Lohn des Arbeitnehmers im zweiten Jahr acht Wochen lang fortzuzahlen. Sofern der Arbeitsvertrag nichts anderes vorsieht, ist der Arbeitgeber nach schweizerischem Recht verpflichtet, bei Krankheit oder Unfall 80 % des Lohns zu zahlen. Von dieser Zahlung werden keine AHV-, IV-, EO- oder ALV-Beiträge abgezogen.

Während der Krankheit oder Verletzung ist die kranke Person während einer bestimmten Zeit vor Entlassung durch den Arbeitgeber geschützt. Diese Frist richtet sich nach der Anzahl der Dienstjahre beim Arbeitgeber. Hat der Arbeitgeber für seine Arbeitnehmer eine Kranken- oder Unfallversicherung abgeschlossen (was in der Schweiz üblich ist), werden diese Leistungen während der Krankheit oder des Unfalls weiter gezahlt, unabhängig davon, ob das Arbeitsverhältnis beendet wurde oder nicht.

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