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Kann man das Honorar des Willensvollstreckers bestimmen?

20.12.2024 Hubert Peter Pazdera

Wenn man möchte in seinem Testament einen Willensvollstrecker einsetzen, kann man dabei auch sein Honorar bestimmen?

Man könnte die Höhe der Vergütung für die Tätigkeit des Willensvollstreckers ohne weiters selber bestimmen.

Es gilt eine Regel: Die Vergütung muss angemessen sein. Gemäss Bundesgericht muss stets dem zeitlichen Umfang der Bemühungen des Willensvollstreckers, der Komplexität der vorgenommenen Handlungen und der mit dem Amt verbundenen Verantwortung Rechnung getragen werden.

Auch der Wert des Nachlasses kann einen Einfluss auf die Höhe des Honorars haben. Es ist allerdings nicht zulässig, die Vergütung pauschal nach dem Nachlassvermögen zu bestimmen. Der effektive Arbeitsverwandt muss im Vordergrund stehen.

Ist die im Testament festgesetzte Vergütung zu tief, kann der Willensvollstrecker eine Erhöhung geltend machen. Ist die Vergütung zu hoch, können die Erben verlangen, dass sie ermässigt wird. Der Willensvollstrecker kann den Auftrag auch ablehnen, wenn er mit der Entschädigung nicht einverstanden ist.

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